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11. Gesprächskreis Kartellrecht (20. Januar 2016)

 zum Thema: „Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht bei standardessentiellen Patenten

Am 20. Januar 2016 veranstaltete das Institut für Kartellrecht unter der Leitung von Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) den 11. Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht. Das Thema lautete diesmal „Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht bei standardessentiellen Patenten“. Den aktuellen Anlass hierzu bot das Urteil des EuGH in Sachen Huawei/ZTE (Urteil vom 16.07.2015, C-170/13). Aufgrund des großen Interesses an dem Thema fand der Gesprächskreis diesmal ausnahmsweise in einem größeren und öffentlichen Rahmen im Haus der Universität statt. Es folgten dann auch tatsächlich gut 120 Vertreter aus Praxis und Wissenschaft der Einladung des Instituts für Kartellrecht.

 

 

Auf eine kurze Begrüßung durch Prof. Dr. Kersting folgte zunächst der Vortrag von Herrn Richter am BGH Prof. Dr. Peter Meier-Beck mit dem Titel „undefinedDer ‚Orange-Book-Standard‘ nach "Huawei/ZTE" – ein Interpretationsversuch“. Prof. Dr. Meier-Beck war an dem Orange-Book-Urteil des BGH (Urteil vom 06.05.2009 - KZR 39/06) beteiligt. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Huawei-Urteil des EuGH ebenso wie das Orange-Book-Urteil des BGH einen Rahmen für einen Interessenausgleich zwischen den Parteien gibt. So billige das Huawei-Urteil im Wesentlichen den Orange-Book-Standard. Im Anschluss daran stellte Frau Dr. Rombach, Richterin am OLG Karlsruhe die bisherige „undefinedRechtsprechung der Instanzgerichte im Lichte der Entscheidung des EuGH Huawei/ZTE“ dar. Frau Dr. Rombach ist selbst an einem Verfahren vor dem OLG-Karlsruhe beteiligt. Sie stellte fest, dass sich aus den nun mehr ergangenen Urteilen noch nicht die Frage beantworten lässt, wann ein Lizenzierungsangebot „FRAND-konform“ ist.

 

 

Nach den Vorträgen ergab sich einmal mehr eine lebhafte Diskussion zwischen Vortragenden und Teilnehmern. Hier wurden insbesondere die Fragen, wann ein Angebot „FRAND-konform“ ist, ob eine Prärogative zugunsten des Lizenzgebers angenommen werden kann, sowie der Ablauf eines Gerichtsverfahrens, welches auch die Einigungsbereitschaft der Parteien in den Blick nimmt, intensiv erörtert.

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