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4. Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht (29.11.2010)

zum Thema: "Private Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht".

Am Montag, den 29. November 2010 fand auf einem verschneiten Schloss Mickeln der 4. Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht statt. Trotz der widrigen Witterungsverhältnisse trafen sich die Vertreter aus Wissenschaft, Rechtsprechung und anwaltlicher Praxis, um in kleinem Kreis über zivilrechtliche Fragen der privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht zu sprechen.

Der Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht wurde im Herbst 2008 von Professor Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) in Zusammenarbeit mit neun im Kartellrecht tätigen Kanzleien gegründet und dient dem vertraulichen Austausch über aktuelle kartellrechtliche Entscheidungen oder Entwicklungen im kleinen Kreis (maximal 40 Teilnehmer).

Diesmal führte Herr RiLG a. D. Dr. Horst Butz in die Thematik ein. Er konzentrierte sich hierbei insbesondere auf die Problematik der Gesamtgläubigerschaft, während Herr Dr. Carsten Krüger, LL.M. von der Cartel Damage Claims (CDC) die Aufgabe übernahm, die Problematik des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zu beleuchten. Abgerundet wurde das Programm mit einer zusammenfassenden Darstellung der sich aus Perspektive der Berater stellenden Probleme durch Herr Dr. Matthias Blaum, Partner der Sozietät Hengeler Mueller. In diesem Zusammenhang wurde zusätzlich auf verfahrensrechtliche Probleme hingewiesen.

Schwerpunkt der Veranstaltung bildete aber wie immer die im Anschluss an die Kurzreferate geführte Diskussion unter den Teilnehmern. Die Anwesenden diskutierten insbesondere über die Gesamtgläubigerschaft und die Anspruchsberechtigung der weiteren Marktstufen. Eine wesentliche Grundlage der Diskussion bildete hierbei einerseits das Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.06.2010, Az. 6 U 118/05 (Selbstdurchschreibepapier), das einen Anspruch nur der unmittelbaren Marktgegenseite ohne Vorteilsanrechnung bejaht hat, andererseits das Urteil des KG Berlin vom 01.10.2009, Az. 2 U 10/03 Kart (Transportbeton), welches die Anspruchsberechtigten der 2., 3. und ggf. weiterer Marktstufen als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB ansieht.

Nach dem offiziellen Teil der Veranstaltung ließen die Teilnehmer den Abend bei einem Umtrunk am Buffet ausklingen. Der nächste Düsseldorfer Gesprächskreis Kartellrecht wird voraussichtlich im Frühjahr 2011 stattfinden.

Verantwortlichkeit: